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§ 113 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Behandlung privatrechtlicher Einsprüche

§ 113.

Werden von Parteien privatrechtliche Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist mit Bescheid zu beurkunden. Im übrigen ist die Partei mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141227

alte Dokumentnummer

N8199747155L