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Anlage Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Anlage

Leichenpaß.

Nachdem alle gesetzlichen Vorschriften über die Einsargung beachtet worden sind, soll die Leiche des – der .................... (Name, Vorname und Beruf des Verstorbenen, für Kinder: Beruf der Eltern), verstorben am ............. in ............. an .......... (Todesursache) im Alter von ...... Jahren ...... (wenn möglich, genaues Geburtsdatum) ............ (Angabe des Beförderungsmittels) ............ von ............. (Absendeort) über ................. (Strecke) nach ............. (Bestimmungsort) befördert werden.

Da diese Leichenbeförderung genehmigt ist, werden alle Behörden der Länder, auf deren Gebiet der Transport stattfinden soll, gebeten, ihn frei und ungehindert passieren zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005724

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