Artikel 16.
Die Regierung eines jeden Vertragsstaates kann das Abkommen, wenn es für sie fünf Jahre lang Geltung gehabt hat, jederzeit auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Anzeige an die Deutsche Regierung kündigen. Diese legt die Kündigungsurkunde in ihren Archiven nieder und benachrichtigt hievon alsbald die Regierungen aller Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt unter Mitteilung des Tages der Niederlegung; jede Kündigung wird ein Jahr nach diesem Tage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005722
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