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Artikel 16. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Artikel 16.

Die Regierung eines jeden Vertragsstaates kann das Abkommen, wenn es für sie fünf Jahre lang Geltung gehabt hat, jederzeit auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Anzeige an die Deutsche Regierung kündigen. Diese legt die Kündigungsurkunde in ihren Archiven nieder und benachrichtigt hievon alsbald die Regierungen aller Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt unter Mitteilung des Tages der Niederlegung; jede Kündigung wird ein Jahr nach diesem Tage wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005722

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