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§ 9a KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

§ 9a.

(1) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der

  1. 1. Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 10) sowie
  2. 2. Abrechnung (§§ 27 bis 30 und 40 Abs. 3)
  1. unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.

(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40203843