vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8g KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2016

Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

§ 8g.

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.