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§ 59k KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 59k.

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

  1. 1. den als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
  2. 2. das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung,
  3. 3. die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und
  4. 4. den aktuellen Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene gemäß § 10 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

    zu veröffentlichen.