§ 59k.
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls
- 1. den als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,
- 2. das aktuelle Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung,
- 3. die aktuellen Grundlagen für die Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen und
- 4. den aktuellen Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene gemäß § 10 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz
zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)