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§ 59g KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 59g.

(1) Die Bundesgesundheitsagentur hat die Mittel gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. d zur Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregionalen Versorgungsangeboten für folgende Zwecke einzusetzen:

  1. 1. Vorhaben zum Aufbau von neuen überregionalen Versorgungsangeboten, wie z. B.
  1. a) Isoliereinheiten für hochkontagiöse lebensbedrohliche Erkrankungen (HKLE, z. B. Ebola)
  2. b) Expertisezentren für ausgewählte Gruppen von seltenen Erkrankungen
  3. c) neue Leistungsangebote im Rahmen der Überregionalen Versorgungsplanung (ÜRVP gemäß ÖSG, z. B. Schwerbrandverletztenversorgung)
  1. 2. Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Vorhaben zum Aufbau von überregional erforderlicher Infrastruktur, sofern dafür nicht bereits eigene Finanzierungsregeln vereinbart sind, wie z. B. neue Telegesundheitsdienste
  2. 3. Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Leistungen zur Durchführung Molekulargenetischer Analysen zur Identifikation von Familien mit erblichem Brust- und Eierstockkrebs (BRCA 1,2) einschließlich humangenetischer Beratungen durch Zentren für Humangenetik
  3. 4. Aufbringung des Anteils der Länder an der Finanzierung von Medikamenten im Falle einer gemeinsam vereinbarten sektorenübergreifenden und/oder überregionalen Finanzierungslösung

(2) Die Mittel dienen bei diesen Vorhaben insbesondere zur Abdeckung des Finanzierungsbedarfs für folgende Finanzierungsinhalte:

  1. 1. Anschubfinanzierung bei neuen Vorhaben (z. B. einmalige Investitionskosten zur Schaffung notwendiger Infrastruktur – HKLE, TEWEB)
  2. 2. Finanzierung des Mehraufwands gegenüber dem Status Quo (z. B. entstehender Aufwand für Krankenanstaltenträger bei Auftreten eines HKLE-Falles)
  3. 3. Finanzierung des Länderanteils für Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4

(3) Anträge zu den Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 können von den Zielsteuerungspartnern in der Bundes-Zielsteuerungskommission eingebracht werden. Diese Anträge haben eine Beschreibung des konkreten Vorhabens und deren Finanzierungsbedarf gemäß Abs. 2 im Hinblick auf Anschubfinanzierung und Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Versorgungssituation zu beinhalten.

(4) Durch die Bundes-Zielsteuerungskommission sind Grundsätze für die Verwendung und die Abrechnung dieser zweckgewidmeten Mittel zu beschließen. Unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen, gibt die Bundes-Zielsteuerungskommission die entsprechenden Mittel für diese Vorhaben frei.

(5) Sofern in einzelnen Jahren das Höchstausmaß gemäß § 59 Abs. 6 Z 2 lit. d nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden. Bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens nicht für konkrete Vorhaben gebundene und nicht verbrauchte Mittel fließen an die Landesgesundheitsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40258583