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§ 59e KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 59e.

(1) Zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen und zur Förderung wesentlicher Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung, insbesondere mit Bezug zu den Gesundheitszielen Österreich können von der Bundesgesundheitsagentur höchstens 3,5 Millionen Euro jährlich verwendet werden.

(2) Die geförderten Maßnahmen haben sich an den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätzen der Mittelvergabe und den Vergabe- und Qualitätskriterien der „Strategie zur Verwendung der Vorsorgemittel“ zu orientieren. Des Weiteren sind auch ergänzende von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossene Richtlinien einzuhalten. Die Maßnahmen haben der Umsetzung der Gesundheitsziele Österreich zu dienen.

(3) Die Verwendung der Mittel gemäß Abs. 1 wird in der Bundes-Zielsteuerungskommission festgelegt.

(4) Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.

(5) Im Bereich Gesundheitsförderung werden „Frühe Hilfen“ als ein priorisierter Schwerpunkt zur Verbesserung und Ausweitung der Unterstützungsmaßnahmen für alle Schwangeren, ihre Kleinkinder und Familien mit herausfordernden und die gesundheitlichen und sozialen Chancen beeinträchtigenden Lebensbedingungen festgelegt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 dafür vorgesehenen Mittel werden vom Bund insgesamt 15 Millionen Euro in den Jahren 2021 bis 2024 für die Förderung der Umsetzung des nationalen Roll-outs der „Frühen Hilfen“ im Rahmen des Aufbau- und Resilienzplans der Europäischen Union zur Verfügung gestellt.

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Schlagworte

Mittelverwendung, Gesundheitsförderungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40258581

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