§ 57a.
(1) Der Bund leistet aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds an die Länder Mittel
- 1. zum Ausgleich für Mehrausgaben der Länder und
- 2. für Mindereinnahmen im Bereich der Krankenanstalten,
- die in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Mittel betragen 750 Millionen Euro und sind den Ländern bis 31. März 2022 zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 werden länderweise wie folgt aufgeteilt (in Euro):
Burgenland | 17.702.536 |
Kärnten | 53.553.572 |
Niederösterreich | 107.107.144 |
Oberösterreich | 120.000.000 |
Salzburg | 55.403.604 |
Steiermark | 105.000.000 |
Tirol | 76.847.407 |
Vorarlberg | 31.158.442 |
Wien | 183.227.295 |
(3) Die Länder übermitteln an den Bund bis zum 30. Juni 2023 eine Evaluierung der Finanzzuweisungen für den Bereich der Krankenanstalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40241869