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§ 56a KAKuG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Bundesgesundheitsagentur

§ 56a.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 26 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes sowie der Aufgaben im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dieses Gesetzes ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium die Bundesgesundheitsagentur als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten.