Grundsatzbestimmung
§ 38d.
(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 10 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
- 1. Name der untergebrachten Personen,
- 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,
- 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
- 4. anordnender Arzt,
- 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
- Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40211932
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