Grundsatzbestimmung
ERSTER TEIL.
Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
(Anm.: richtig: Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
Hauptstück A.
Begriffsbestimmungen.
§ 1.
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
- 1. zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- 2. zur Vornahme operativer Eingriffe,
- 3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- 4. zur Entbindung,
- 5. für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
- 6. zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation
- bestimmt sind.
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
Schlagworte
Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2019
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40143484
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