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Artikel 8. Mur-Abkommen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 8.

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010277

Dokumentnummer

NOR12130246

alte Dokumentnummer

N8195639026L

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