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Artikel 6. Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Artikel 6.

(1) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens werden die Grenzbehörden der Vertragsstaaten Grenzkarten für den Übertritt über die Staatsgrenze den Mitgliedern der Kommission, Beamten der wasserwirtschaftlichen Dienststellen und der unumgänglich notwendigen Anzahl der mit Arbeiten in den Grenzstrecken befaßten Angestellten und Arbeiter ausstellen und gegenseitig vidieren.

(2) Die Grenzkarten werden an die im Absatz 1 angeführten Personen mit der Bezeichnung des Grenzübertrittsortes, des Bewegungsbereiches und der Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Funktion der Personen und der Art der Verrichtungen ausgestellt.

(3) Ein Muster dieser Karten in beiden Sprachen liegt diesem Abkommen alsAnlage II bei.

(4) Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens in Fragen des Grenzübertrittes sind die jeweils geltenden Bestimmungen zur Regelung des Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130231

alte Dokumentnummer

N8195639009L

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