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Artikel 5. Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Artikel 5.

Topographische Zeichen auf beiden Ufern, wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten und nach Erfordernis ergänzt oder erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung und die Zolldienststellen zeitgerecht zu verständigen.

Schlagworte

Kilometerzeichen

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130230

alte Dokumentnummer

N8195639008L

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