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Artikel 11. Mur-Abkommen (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1956

Artikel 11.

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Das Abkommen bleibt weiter in Kraft, sofern es nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt. Die Aufkündigung wird mit Ende des auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegel versehen.

Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Wien, am 16. Dezember 1954.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10010276

Dokumentnummer

NOR12130236

alte Dokumentnummer

N8195639014L

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