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Art. 30 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 30

Hard-Fussacher Bucht

(1) Mit Rücksicht auf die von Österreich in der Hard-Fussacher Bucht außerhalb des Rahmens der vereinbarten gemeinsamen Werke hinsichtlich der Ausleitung österreichischer Binnengewässer durchzuführenden Maßnahmen findet sich die Schweiz im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens gegenüber Österreich bereit, eine einmalige Abfindung von Fr. 600.000 (Franken sechshunderttausend) zu bezahlen, wogegen Österreich erklärt, hinfort für allfällige weitere Maßnahmen der in Frage stehenden Art allein aufzukommen.

(2) Dieser zweckgebundene Betrag wird in vier gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten fällig, von denen die erste im Jahre des Inkrafttretens dieser Vertrages überwiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130218

alte Dokumentnummer

N8195539343L

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