Art. 30
Hard-Fussacher Bucht
(1) Mit Rücksicht auf die von Österreich in der Hard-Fussacher Bucht außerhalb des Rahmens der vereinbarten gemeinsamen Werke hinsichtlich der Ausleitung österreichischer Binnengewässer durchzuführenden Maßnahmen findet sich die Schweiz im Sinne eines freiwilligen Entgegenkommens gegenüber Österreich bereit, eine einmalige Abfindung von Fr. 600.000 (Franken sechshunderttausend) zu bezahlen, wogegen Österreich erklärt, hinfort für allfällige weitere Maßnahmen der in Frage stehenden Art allein aufzukommen.
(2) Dieser zweckgebundene Betrag wird in vier gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten fällig, von denen die erste im Jahre des Inkrafttretens dieser Vertrages überwiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130218
alte Dokumentnummer
N8195539343L
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