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Art. 21 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

VI. Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 21

Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen

(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.

(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einreisebehinderung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130209

alte Dokumentnummer

N8195539334L

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