VI. Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 21
Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
(1) Beide Staaten verpflichten sich, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für das Internationale Rheinregulierungsunternehmen nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
(2) Die Abwicklung von Materiallieferungen und Arbeitsleistungen zur Herstellung der gemeinsamen Werke auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates erfolgt clearingfrei.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einreisebehinderung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130209
alte Dokumentnummer
N8195539334L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
