vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 19 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

V. Wildbachverbauungen

Art. 19

Durchführung von Wildbachverbauungen

(1) Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, sowie andere wirksame Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung nach Erfordernis zu vermindern.

(2) Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen durch Sanierung von Uferanbrüchen und Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen möglichst vermindert werden.

(3) Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem Gebiet getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130207

alte Dokumentnummer

N8195539332L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)