V. Wildbachverbauungen
Art. 19
Durchführung von Wildbachverbauungen
(1) Die Vertragsstaaten werden in gegenseitiger Fühlungnahme im Interesse der Erhaltung der nach dem Umbauprojekt III b regulierten Rheinstrecke in jenen Zuflüssen des Rheines, die ihm Geschiebe zuführen, Verbauungen und Anlagen in den Flußgerinnen und Quellgebieten vornehmen, sowie andere wirksame Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Geschiebeführung nach Erfordernis zu vermindern.
(2) Außerdem soll der Anfall an Schwebstoffen durch Sanierung von Uferanbrüchen und Bruchlehnen, sowie durch forstliche Maßnahmen möglichst vermindert werden.
(3) Jeder Staat trägt die Kosten der auf seinem Gebiet getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130207
alte Dokumentnummer
N8195539332L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
