§ 50c.
Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR40230606
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