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§ 42 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1947

Widmung der Geldstrafen.

§ 42.

Die Geldstrafen sowie der Erlös für die in Verfall erklärten Gegenstände fließen jenen Gemeinden zu, in deren Gebiet die strafbare Handlung begangen oder der in Verfall erklärte Gegenstand betreten wurde, und sind für Zwecke der öffentlichen Sanitätspflege zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR12130027

alte Dokumentnummer

N8195029023L