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§ 3 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Zur Anzeige verpflichtete Personen

§ 3.

(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:

  1. 1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
  2. 1a. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
  3. 2. die zugezogene Hebamme;
  4. 3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
  5. 4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
  6. 5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
  7. 6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
  8. 7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
  9. 8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
  10. 9. bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
  11. 10. der Totenbeschauer.

(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Schlagworte

Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40240267

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