vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

IV. HAUPTSTÜCK.

Strafbestimmungen. Verletzung einer Anzeige- oder Meldepflicht.

§ 39.

(1) Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige zwar nicht von den zunächst Verpflichteten, jedoch rechtzeitig gemacht worden ist.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40240448

Stichworte