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§ 23 EpidemieG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2021

Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände

§ 23.

Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40238376