Verbot des Hausierhandels.
§ 19.
(1) Die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden.
(2) Dieses Verbot sowie seine Aufhebung ist nach Erfordernis auch in den angrenzenden Gemeinden zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12130003
alte Dokumentnummer
N8195028999L
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