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Artikel 8 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 8

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die für die Führung ihrer internationalen Beziehungen nicht verantwortlich sind, können von der Gesundheitsversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden auf Grund von Ansuchen, die im Namen eines solchen Gebietes oder einer solchen Gruppe von Gebieten von dem Mitglied oder einer anderen Behörde gemacht werden, welche die Verantwortung für deren internationale Beziehungen tragen. Vertreter der außerordentlichen Mitglieder auf der Gesundheitsversammlung sollten durch ihre fachliche Eignung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens qualifiziert sein und sollten aus der einheimischen Bevölkerung gewählt werden. Das Wesen und Ausmaß der Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wird von der Gesundheitsversammlung bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057501

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