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Artikel 75 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 75

Jede Frage oder jeder Streitfall, der die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung betrifft und der nicht im Wege von Verhandlungen oder durch die Gesundheitsversammlung geregelt wird, soll dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofes überwiesen werden, außer, wenn sich die betreffenden Parteien auf eine andere Art der Regelung einigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057568

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