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Artikel 70 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 70

Die Organisation soll wirksame Verbindung mit solchen anderen zwischenstaatlichen Organisationen herstellen und mit ihnen eng zusammenarbeiten, soweit dies wünschenswert ist. Jedes förmliche, mit solchen Organisationen eingegangene Abkommen unterliegt der Genehmigung durch die Zweidrittelmehrheit der Gesundheitsversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057563

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