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Artikel 54 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 54

Die Panamerikanische Sanitätsorganisation, vertreten durch das panamerikanische Sanitätsbüro und die panamerikanischen Sanitätskonferenzen, und alle anderen zwischenstaatlichen regionalen Gesundheitsorganisationen, die vor dem Datum der Unterzeichnung dieser Satzung bestehen, sollen in angemessener Frist in die Organisation übergeleitet werden. Diese Überleitung soll sobald als tunlich durch gemeinsame Maßnahmen auf Grund des gegenseitigen Einverständnisses der zuständigen Stellen, das durch die betreffenden Organisationen zum Ausdruck gebracht wird, durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057547

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