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Artikel 50 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 50

Die Funktionen der Regionalausschüsse sind:

  1. a) die Politik hinsichtlich der Angelegenheiten von ausschließlich regionalem Charakter festzulegen;
  2. b) die Tätigkeit des Regionalbüros zu beaufsichtigen;
  3. c) beim Regionalbüro die Einberufung technischer Konferenzen und die zusätzliche Arbeit oder Forschung in Gesundheitsangelegenheiten anzuregen, welche nach Ansicht des Regionalausschusses das Ziel der Organisation in dem Gebiet fördern würden;
  4. d) mit den entsprechenden Regionalausschüssen der Vereinten Nationen und mit denen anderer Spezialorganisationen und mit anderen internationalen Regionalorganisationen zusammenzuarbeiten, welche mit der Organisation gemeinsame Interessen haben;
  5. e) der Organisation im Wege des Generaldirektors Ratschläge über internationale Gesundheitsangelegenheiten zu geben, die mehr als regionale Bedeutung haben;
  6. f) zusätzliche regionale Kredite durch die Regierungen der betreffenden Regionen zu empfehlen, wenn die vom Zentralbudget der Organisation für die Region ausgesetzte Zuteilung für die Ausführung der regionalen Funktionen nicht ausreicht;
  7. g) die anderen Funktionen, die dem Regionalausschuß von der Gesundheitsversammlung dem Rat oder dem Generaldirektor übertragen werden mögen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057543

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