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Artikel 20 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 20

Jedes Mitglied verpflichtet sich, binnen achtzehn Monaten nach der Annahme eines Abkommens oder Vertrages durch die Gesundheitsversammlung, bezüglich der Annahme eines solchen Abkommens oder Vertrages Maßnahmen zu ergreifen. Jedes Mitglied wird dem Generaldirektor Mitteilung von den ergriffenen Maßnahmen machen, und, wenn es dieses Abkommen oder diesen Vertrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist annimmt, wird es eine Erklärung über die Gründe der Nichtannahme übermitteln. Im Falle der Annahme verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Generaldirektor einen Jahresbericht gemäß Kapitel XIV zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057513

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