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§ 4 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 4

(1) Die Entnahme von Untersuchungsobjekten darf nur durch einen Arzt unter Anwendung aller von der Wissenschaft gebotenen Vorsichten erfolgen.

(2) Die Untersuchungen dürfen nur in hiezu geeigneten, zu Wohnzwecken nicht benützten Räumen vorgenommen werden. Der verantwortliche Arzt ist verpflichtet, alle Reste und Spuren der Untersuchungsobjekte, die Träger von Erregern übertragbarer Krankheiten sind, durch sachgemäße Entseuchung (Desinfektion) unschädlich zu machen sowie für die einwandfreie Beseitigung sonstiger Untersuchungsrückstände und Probenreste zu sorgen.

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