Rücklagen.
§ 17.
(1) Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal ist grundsätzlich zur allmählichen Bildung einer Erneuerungsrücklage verpflichtet, um damit etwa notwendig werdende größere Instandsetzungsarbeiten bestreiten zu können.
(2) Unabhängig hievon besteht die Verpflichtung, eine außerordentliche Betriebskostenrücklage in der Mindesthöhe des einjährigen normalen Erfordernisses zu bilden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Bildung, den Verbrauch und die Wiederbildung der Rücklagen werden vom Landeshauptmann durch Verordnung erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129538
alte Dokumentnummer
N8193712165I
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