vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 64

Alkohol- und Rauschgiftbekämpfung.

(1) Die Gesundheitsämter haben dem Mißbrauch von Alkohol, Tabak und Schlafmitteln, Opiaten und ähnlich wirkenden Giftstoffen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. Insbesondere hat das Gesundheitsamt zu prüfen, ob nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse Einschränkungen in der Erteilung von Schankkonzessionen und polizeiliche Anordnungen über Öffnungs- und Schließungsstunde der Schankstätten wünschenswert erscheinen.

(2) Der Ausschank alkoholfreier Getränke ist zu fördern, die Arbeit der den Alkoholmißbrauch bekämpfenden Kreise zu unterstützen.

(3) Gegebenenfalls sind in größeren Bezirken Beratungsstellen für Alkoholkranke und deren Familien einzurichten.

Schlagworte

Alkoholbekämpfung, Öffnungsstunde

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte