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§ 3 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

Abschnitt II

Apothekenwesen.

§ 3

Überwachung und Musterung des Geschäftsbetriebs.

(1) Das Gesundheitsamt beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb in den selbständigen Apotheken (Vollapotheken), Zweigapotheken, Krankenhausapotheken (Dispensieranstalten) und ärztlichen Haus- (Land‑) Apotheken.

(2) Jährlich einmal werden die Apotheken des Bezirks von einem beamteten Arzt unvermutet besucht, wobei auf die Ordnung und Sauberkeit (auch in den Arzneibehältnissen) sowie auf die Beachtung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu achten ist. Es ist festzustellen, ob anderes als das pharmazeutische Personal in der Apotheke mit pharmazeutischen Arbeiten, insbesondere mit Anfertigung und Abgabe von ärztlichen Rezepten, beschäftigt wird.

(3) Unregelmäßigkeiten des Geschäftsbetriebs z. B. unbefugte Ausübung der Heilkunde, gesetzwidrige Abgabe von Geheimmitteln oder stark wirkenden Arzneimitteln, Überschreitungen des amtlichen Verzeichnisses der Arzneipreise (Arzneitaxe), Betrieb von nicht genehmigten Nebengeschäften, unbefugtes Halten von Praktikanten, sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(4) Bei der Musterung der Apotheken hat der beamtete Arzt die vorschriftsmäßige Ausbildung der Praktikanten zu prüfen. Dies ist im Tagebuch der Praktikanten zu vermerken. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, von der ein Abdruck in der Apotheke verbleibt, der zweite zu den Akten des Gesundheitsamtes genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054947

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