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§ 27 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 27

Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.

Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.

Schlagworte

Arbeiterwohnung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054971

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