§ 12
Mitwirkung bei Erteilung der Genehmigung zum Handel mit Giften.
(1) Der Amtsarzt prüft, sei es auf Ersuchen der Polizeibehörde oder auf unmittelbare Meldung, diejenigen Personen, welche die Genehmigung zum Handel mit Giften nachsuchen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Bewerbern um eine uneingeschränkte Genehmigung zum Gifthandel auf die allgemeine Kenntnis der Vorschriften des Strafgesetzbuchs, der Gewerbeordnung und der Polizeiverordnungen über den Handel mit Giften, auf die Kenntnis der Zusammensetzung der hauptsächlich gehandelten Gifte und giftigen Farben, ihrer landesüblichen Bezeichnung und der Gefahren, die beim Umgang mit ihnen drohen (Feuergefährlichkeit, Ätzwirkung, Schädlichkeit der Verstäubung u. dgl.). Die Bestimmung einiger Proben von besonders gearteten Giften und giftigen Farben ist zu verlangen. Bei Bewerbern um eine beschränkte Genehmigung zum Gifthandel genügt außer der Kenntnis der erwähnten Rechtsvorschriften die Kenntnis der Zusammensetzung derjenigen Stoffe, für welche die Genehmigung beantragt wird, und der beim Umgang mit ihnen drohenden Gefahren. Die Bestimmung einiger Proben von diesen Stoffen ist zu verlangen.
(3) In dem zu erteilenden Zeugnis sind, falls es sich um eine beschränkte Genehmigung handelt, die Stoffe einzeln einzutragen. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Akten zu nehmen; in ihnen ist auch ein ungünstiger Ausgang der Prüfung zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054956
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