§ 31
(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung des Gesundheitsamtes in regelmäßiger Wiederkehr an Ort und Stelle nachzuprüfen sowie nach Bedarf außerordentliche Geschäftsprüfungen vorzunehmen.
(2) Die Dienstaufsicht des Leiters des Kreises über ein kommunales Gesundheitsamt wird hierdurch nicht berührt.
(3) Über das Ergebnis der Nachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine Abschrift zu den Akten der Aufsichtsbehörde und des Gesundheitsamtes zu geben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129518
alte Dokumentnummer
N8193537688L
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