§ 3
(1) In Stadtkreisen mit mehr als 400 000 Einwohnern können Bezirksstellen des Gesundheitsamts eingerichtet werden.
(2) Gehören zu dem Bezirk des Gesundheitsamts mehrere Kreise oder größere kreisangehörige Gemeinden, so ist die Einrichtung von Nebenstellen des Gesundheitsamts zulässig.
(3) Die Einrichtung von Bezirksstellen und Nebenstellen bedarf der Genehmigung, die von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129466
alte Dokumentnummer
N8193512369I
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