Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften
Bezirk und Sitz der Gesundheitsämter
§ 1
(1) In der Regel ist für jeden Stadt- und jeden Landkreis am Sitze der unteren Verwaltungsbehörde ein Gesundheitsamt einzurichten.
(2) Ausnahmen bestimmt die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Schlagworte
Stadtkreis
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129464
alte Dokumentnummer
N8193512367I
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