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Artikel 9 Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1931

Artikel 9

(1) Artikel 9.Zu den nach dem einvernehmlich festgelegten Projekte de dato Bregenz, Oktober 1929, mit 689.000 S veranschlagten Baukosten der Regulierung des Spirsgrabens von seiner Mündung bis zum Frickgraben, und zwar ohne dessen Zubringer, verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein einen Baubeitrag von 25 Prozent der tatsächlichen Kosten zu übernehmen, jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 150.000 Schweizer Franken (in Worten: Einhundertfünfzigtausend Schweizer Franken); dieser Baubeitrag ist nach Maßgabe des Baufortschrittes abzustatten.

(2) Für die nach Abzug des Beitrages des Fürstentums Liechtenstein noch erübrigenden Kosten der auf österreichischem Gebiete gelegenen Teile der Spirsgrabenregulierung sowie für die Erhaltung des regulierten Spirsgrabens in dieser Strecke hat die Republik Österreich aufzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129317

alte Dokumentnummer

N8193137553L

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