Artikel 11
Artikel 11. Für die Regulierung der Esche wird seitens Österreichs eine Beitragsleistung zu den Baukosten auf Grund eines einvernehmlich zu verfassenden Projektes nach Maßgabe des aus dieser Regulierung für das österreichische Gebiet sich ergebenden Nutzens grundsätzlich zugesichert.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Gesetzesnummer
10010209
Dokumentnummer
NOR12129319
alte Dokumentnummer
N8193137555L
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