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§ 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2016

§ 8

(1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.

(2) Die Evidenz hat zu enthalten:

  1. 1. Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
  2. 2. Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
  3. 3. Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
  4. 4. Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
  5. 5. Datum des Austritts aus der Apotheke,
  1. 6. Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für den Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.

(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäߧ 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.

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