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§ 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2016

Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten

§ 2

(1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:

  1. 1. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
  2. 2. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
  3. 3. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
  4. 4. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
  5. 5. das Medikationsmanagement.

(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.

(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.

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