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§ 15 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1971

§ 15.

(1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR12129294

alte Dokumentnummer

N8193037528L

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