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§ 13 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2014

§ 13.

(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.

(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40165379

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