§ 13.
(1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR40165379
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