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§ 1 Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1927

§ 1

(1) Das diesem Gesetze angeschlossene, zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich, dem Bundeslande Wien und der Gemeinde Wien getroffene Übereinkommen über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der bisher von der Donauregulierungskommission besorgten Arbeiten wird genehmigt.

(2) Die Donauregulierungskommission und der Donauregulierungsfonds werden mit 31. Dezember 1927 aufgelöst.

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