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§ 1 Sanitäre Regelung des Ammenwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 1.

Eine Frau, die ein anderes als ihr eigenes Kind gegen Entgelt zu stillen übernimmt (Amme), muß sich bei Übernahme des Kindes durch ein Zeugnis ausweisen, daß sie mit keiner auf das zu stillende Kind (Stillkind) übertragbaren Krankheit behaftet ist und daß sie, wenn ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übernahme des Stillkindes ausgestellt sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010199

Dokumentnummer

NOR12129249

alte Dokumentnummer

N8192621729L

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