§ 3.
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Uebereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluß des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002496
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