§ 1.
Dieses Gesetz hat auf alle Flußregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.
Schlagworte
Bewässerungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010189
Dokumentnummer
NOR40002491